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15.10.2021

Firmenwagen: Günstigere Bewertungsmethode bei Homeoffice

Wer mit einem Dienstwagen zur Arbeit fährt, muss den sich daraus ergebenden Vorteil versteuern. Regelmäßig werden pauschal 15 Tage pro Monat berechnet. Wer aber aufgrund Homeoffice an weniger Tagen ins Büro fuhr, kann die Berechnungsmethode wechseln – je nachdem, welche günstiger ist. Hierüber informiert der Bund der Steuerzahler (BdSt) Rheinland-Pfalz.

Arbeitnehmer, die ihren Dienstwagen für den Arbeitsweg nutzen dürfen, müssten den Vorteil, der ihnen daraus erwächst, versteuern, erläutert der BdSt. Wird kein Fahrtenbuch geführt, berechne der Arbeitgeber dafür in der Regel 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs pro Entfernungskilometer als geldwerten Vorteil im Monat. Dabei würden pauschal 15 Tage pro Monat berücksichtigt, unabhängig davon, an wie vielen Tagen tatsächlich der Arbeitsweg zurückgelegt wird. Wird das Auto aber an weniger als 15 Tagen für den Arbeitsweg genutzt, könne sich der Ansatz der tatsächlichen Fahrten lohnen, so der BdSt.

Dabei würden für die tatsächlich zurückgelegten Kilometer 0,002 Prozent des Pkw-Bruttolistenpreises je Fahrt berechnet. Der Arbeitnehmer müsse die Tage aufzeichnen. Stellen Arbeitnehmer am Jahresende fest, dass sie den Dienstwagen für Arbeitswege an weniger als 180 Tagen (12 Monate x 15 Tage) genutzt haben, könnten sie dies über die Einkommensteuererklärung korrigieren. Der Nachteil sei hier, dass zu viel gezahlte Sozialversicherungsbeiträge, die auf den erhöhten geldwerten Vorteil entfallen, nicht erstattet werden. Anderes gelte, wenn der günstigere Ansatz des Firmenwagens gleich bei der Lohnabrechnung vom Arbeitgeber vorgenommen wird. Hier müsse der Arbeitnehmer aber gut dokumentieren, wann der Dienstwagen stehen geblieben ist und dies dem Arbeitgeber mitteilen.

Ein Wechsel der Bewertungsmethode des Firmenwagens bei der Lohnabrechnung des Arbeitgebers sei nun auch rückwirkend möglich, fährt der BdSt fort. Dies habe die Finanzverwaltung Schleswig-Holstein mitgeteilt. Voraussetzung bleibe aber, dass die Bewertung für das gesamte Jahr einheitlich nach einer Methode zu erfolgen hat und die Aufzeichnungen vorliegen müssen. Bisher sollte die Bewertungsmethode zu Beginn des Kalenderjahres festgelegt werden. Arbeitnehmer und Arbeitgeber könnten nun somit auch später prüfen, welche Methode günstiger ist.

Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz, PM vom 08.10.2021