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15.10.2021

Aktienzuteilung im Rahmen eines US-amerikanischen "Spin-Off": Kein steuerpflichtiger Kapitalertrag

Die Aktienzuteilung im Rahmen eines US-amerikanischen "Spin-Off" an private Kleinanleger führt nicht zu einem steuerpflichtigen Kapitalertrag. Laut Bundesfinanzhof (BFH) ist § 20 Absatz 4a Satz 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auch auf ausländische Vorgänge anwendbar, die bei einer rechtsvergleichenden Betrachtung der Abspaltung nach deutschem Recht entsprechen.

Der Kläger hielt Aktien der Hewlett-Packard Company (HPC), einer Kapitalgesellschaft nach dem Recht des US-Bundesstaats Delaware. Nachdem die HPC in Hewlett-Packard Inc. (HPI) umbenannt und das Unternehmenskundengeschäft der HPI auf ihre Tochtergesellschaft Hewlett-Packard Enterprise Company (HPE) übertragen worden war, erhielten die Aktionäre im Rahmen eines so genannten Spin-Off Aktien der HPE. Diese buchte die Bank des Klägers in dessen Depot ein. Der Kläger war nunmehr im selben Verhältnis an beiden Gesellschaften beteiligt. Das Finanzamt behandelte die Aktienzuteilung beim Kläger als steuerpflichtigen Kapitalertrag. Das Finanzgericht (FG) gab der hiergegen gerichteten Klage statt.

Der BFH bestätigte die Entscheidung des FG und wies die Revision des Finanzamtes zurück. Eine steuerneutrale Zuteilung von Aktien nach § 20 Absatz 4a Satz 7 EStG sei auch bei einem US-amerikanischen "Spin-Off" möglich. Voraussetzung sei, dass die "wesentlichen Strukturmerkmale" einer Abspaltung im Sinne des § 123 Absatz 2 des Umwandlungsgesetzes erfüllt seien. Die Kapitalverkehrsfreiheit gebiete eine Erstreckung des § 20 Absatz 4a Satz 7 EStG auf ausländische Vorgänge. Rechtsfolge der Anwendung des § 20 Absatz 4a Satz 7 EStG sei, dass die Einbuchung der aufgrund des "Spin-Off" erhaltenen Aktien im Depot des Klägers nicht zu einem steuerpflichtigen Kapitalertrag führe. Erst im Zeitpunkt einer späteren Veräußerung der Aktien der HPE beziehungsweise HPI seien etwaige Veräußerungsgewinne zu versteuern.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 01.07.2021, VIII R 9/19